Demzufolge handelt es sich bei der Verfügung vom 16. Juni 2023 nicht etwa um einen Berichtigungs- oder Erläuterungsentscheid, sondern vielmehr um einen im Nachgang zur Verfügung vom 12. Juni 2023 neu ergangenen Endentscheid, zu dessen Erlass das Friedensrichteramt Kreis XIV funktionell nicht mehr zuständig war. Die Verfügung des Friedensrichteramts Kreis XIV vom 16. Juni 2023 erweist sich deshalb als nichtig, was im vorliegenden Entscheid von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.1).