Die Friedensrichterin Kreis XIV hat über das mit Schlichtungsgesuch vom 30. Mai 2023 eingeleitete Verfahren mit Verfügung vom 12. Juni 2023 entschieden, d.h. das Verfahren infolge Rückzug des Schlichtungsgesuchs als erledigt abgeschrieben. Hierbei handelt es sich um einen Endentscheid (vgl. E. 1.2.3 hievor). Folglich war es ihm untersagt, in derselben Sache einen neuen Entscheid zu fällen. Die Verfügung der Friedensrichterin Kreis XIV vom 16. Juni 2023 nimmt keinerlei Bezug auf die Verfügung vom 12. Juni 2023, mit welcher dieselbe Instanz das Verfahren bereits erledigt hatte.