Berichtigt werden kann nur das Dispositiv. Die Entscheidgründe können nicht berichtigt, hingegen erläutert werden, wenn dies nötig ist, um das Dispositiv so, wie es lautet, verständlich zu machen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn das Dispositiv auf die Erwägungen Bezug nimmt - 10 - (MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N. 2 und N. 5 zu Art. 334 ZPO).