Im Unterschied zu den Rechtsmitteln zielen sowohl die Erläuterung als auch die Berichtigung nicht auf eine Abänderung des vom Gericht gefällten Entscheids ab, sondern bezwecken dessen Klarstellung bzw. die Übereinstimmung des eröffneten Entscheids mit dem wirklichen, vom Gericht gewollten Inhalt. Der Berichtigung zugänglich ist ein Entscheid einzig dann, wenn er das, was das Gericht entschieden hat, nicht korrekt wiedergibt. Die Erläuterung kann dazu dienen, den tatsächlichen Urteilsinhalt zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen, d.h. die gewollte, aber unklar formulierte Entscheidung besser zu formulieren. Berichtigt werden kann nur das Dispositiv.