4.2. Ein gefällter und den Parteien eröffneter Entscheid kann unabhängig davon, ob er bereits formell rechtskräftig ist, vom Gericht nicht mehr geändert werden. Dies gilt auch dann, wenn er auf einem rechtlichen Irrtum oder einer irrtümlichen Sachverhaltsfeststellung beruht. In solchen Fällen helfen nur die gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel. Im Unterschied zu den Rechtsmitteln zielen sowohl die Erläuterung als auch die Berichtigung nicht auf eine Abänderung des vom Gericht gefällten Entscheids ab, sondern bezwecken dessen Klarstellung bzw. die Übereinstimmung des eröffneten Entscheids mit dem wirklichen, vom Gericht gewollten Inhalt.