Die Klägerin führte in der Eingabe vom 29. Juni 2023 dazu aus, sie gehe davon aus, dass das Friedensrichteramt Kreis XIV aufgrund des mit der Beschwerdeeinreichung verbundenen Devolutiveffekts gar nicht mehr zur Korrektur der angefochtenen Verfügung legitimiert gewesen sei. Soweit notwendig, richte sich die Beschwerde auch gegen die neu erlassene Verfügung und werde auf diese ausgeweitet.