Ein Erläuterungs- oder Berichtigungsentscheid des Friedensrichteramts Kreis XIV liegt nicht vor (die Verfügung vom 16. Juni 2023 nimmt keinerlei Bezug auf die Verfügung vom 12. Juni 2023 und stellt deshalb keinen Erläuterungs- oder Berichtigungsentscheid, sondern eine neue Verfügung dar). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist das Obergericht deshalb weder befugt, darüber zu entscheiden, ob und wenn ja, in welchem Umfang die Verfügung des Friedensrichteramts Kreis XIV vom 12. Juni 2023 zu berichtigen oder zu erläutern ist, noch ist es ihm erlaubt, der Friedensrichterin diesbezüglich Weisungen zu erteilen.