Abs. 1 ZPO). Sofern die Klägerin der Ansicht ist, dass die Verfügung vom 12. Juni 2023 zu erläutern und/oder zu berichtigen sei, hat folglich zunächst das Friedensrichteramt Kreis XIV über das entsprechende Gesuch zu befinden. Der Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 334 Abs. 3 ZPO). Ein Erläuterungs- oder Berichtigungsentscheid des Friedensrichteramts Kreis XIV liegt nicht vor (die Verfügung vom 16. Juni 2023 nimmt keinerlei Bezug auf die Verfügung vom 12. Juni 2023 und stellt deshalb keinen Erläuterungs- oder Berichtigungsentscheid, sondern eine neue Verfügung dar).