3. Die Klägerin führt in Rz. 4 der Beschwerde aus, es wäre auch eine Berichtigung und/oder Erläuterung denkbar, wobei diese nach der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich bei Abschreibungsverfügungen nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig sein solle. Falls das Gericht der Ansicht sein sollte, dass hier die Berichtigung und/oder die Erläuterung der korrekte Rechtsbehelf sei, werde um Mitteilung und entsprechend Anweisung (bzw. Rückweisung) an die Friedensrichterin gebeten.