Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung ist klar und bedarf keiner Auslegung. Die Erwägungen beeinflussen das Dispositiv daher entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, so dass keine materielle Beschwer vorliegt. 2.3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Friedensrichteramts Kreis XIV vom 12. Juni 2023 mangels Beschwer nicht einzutreten.