2.2.3. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin durch die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2023 in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt und somit materiell beschwert sein soll. Zwar trifft zu, dass die Erwägungen in der Verfügung, wonach die Klägerin die Klage zurückgezogen habe und dieser Klagerückzug die gleiche Wirkung wie ein rechtskräftiger Entscheid habe, im Widerspruch zum Dispositiv stehen. An der blossen Anfechtung der Entscheidbegründung besteht aber – wie dargelegt – kein Rechtsschutzinteresse, da sie an der Rechtskraft nicht teilhat. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung ist klar und bedarf keiner Auslegung.