Indes ist nicht ersichtlich – und wird dies von der Klägerin auch nicht begründet – inwiefern diese Ergänzung für sie wesentlich sein sollte, abgesehen davon, dass sie diese Formulierung in der Eingabe vom 31. Mai 2023 (act. 1) auch nicht explizit verlangt hatte. Dass das Verfahren infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs gegenstandslos wird, ergibt sich bereits durch den Rückzug, entfällt dadurch doch der Verfahrensgegenstand. Einer expliziten Erwähnung der Gegenstandslosigkeit im Urteilsdispositiv bedarf es deshalb nicht. Eine formelle Beschwer liegt damit nicht vor.