2.2.2. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren in der angefochtenen Verfügung – wie von der Klägerin mit Eingabe vom 31. Mai 2023 erbeten – infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs als erledigt ab. Mit der Beschwerde verlangt die Klägerin zwar, dass das Dispositiv in der Weise zu ergänzen sei, dass das Schlichtungsverfahren zufolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs als "gegenstandslos" abzuschreiben sei. Indes ist nicht ersichtlich – und wird dies von der Klägerin auch nicht begründet – inwiefern diese Ergänzung für sie wesentlich sein sollte, abgesehen davon, dass sie diese Formulierung in der Eingabe vom 31. Mai 2023 (act. 1) auch nicht explizit verlangt hatte.