Die Beschwer ist demnach zu verneinen, wenn nicht gegen das Entscheiddispositiv, sondern nur gegen die Begründung Beschwerde geführt wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_426/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.1). Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass eine nachteilige Begründung für sich allein keine Beschwer begründet, ergibt sich allerdings dort, wo erst die Begründung die Bedeutung des Urteils erkennen lässt (OLIVER M. KUNZ, in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, N. 50 vor Art. 308 ff. ZPO). -8-