Kein Rechtsschutzinteresse besteht demgemäss, wenn nur die Entscheidgründe angefochten werden, da diese an der Rechtskraft nicht teilhaben; dies selbst dann nicht, wenn sie zu Unrecht ins Dispositiv aufgenommen wurden. Erwägungen, die das Dispositiv nicht zu beeinflussen vermögen, begründen keine materielle Beschwer (BGE 106 II 117 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 4C.332/2003 vom 7. Mai 2004 E. 1.2). Die Beschwer ist demnach zu verneinen, wenn nicht gegen das Entscheiddispositiv, sondern nur gegen die Begründung Beschwerde geführt wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_426/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.1).