Grundsätzlich besteht das erforderliche Rechtsschutzinteresse in einer formellen und einer materiellen Beschwer (BGE 130 III 550 E. 1.2). Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn das Dispositiv des Entscheids von ihren Anträgen abweicht. Von materieller Beschwer einer Partei spricht man, wenn ihren Anträgen zwar entsprochen wurde, sie gleichwohl durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt ist. Formelle Beschwer umfasst stets auch die materielle Beschwer. Fehlende formelle Beschwer schliesst gewöhnlich die materielle Beschwer und damit die Möglichkeit zur Ergreifung des Rechtsmittels aus (ALEXANDER ZÜRCHER, in: THOMAS SUT- TER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/