Das Rechtsschutzinteresse der Prozessparteien ist die grundlegendste Prozessvoraussetzung. Staatlicher Rechtsschutz soll nicht Selbstzweck sein. Vielmehr muss die klagende oder gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse am eingeleiteten Verfahren haben. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entspricht das Rechtsschutzinteresse der Beschwer. Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein und damit ein Interesse an dessen Abänderung haben. Ansonsten wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Grundsätzlich besteht das erforderliche Rechtsschutzinteresse in einer formellen und einer materiellen Beschwer (BGE 130 III 550 E. 1.2).