Auslegung des Dispositivs bei Unklarheiten/Widersprüchen die Erwägungen beigezogen würden. Ein Klageverzicht sei nie erklärt und nie gewollt worden. Es könne der Klägerin nicht zugemutet werden, die durch die Friedensrichterin geschaffene unklare Rechtslage mit potentiell fatalen Folgen zu tragen (Beschwerde Rz. 2). 2.2. 2.2.1. Zu prüfen ist zunächst, ob auf die Beschwerde einzutreten ist. Voraussetzung hierfür ist unter anderem das Rechtsschutzinteresse.