Die Klägerin hält fest, dass diese Erwägungen ganz eindeutig unzutreffend seien (Beschwerde Rz. 17 f.). Sie ist der Auffassung, dass die fehlerhafte Begründung ein für sie untragbares Risiko begründe, nämlich dass die Verfügung fälschlicherweise als Rückzug im Sinne eines vorbehaltlosen Klageverzichts (mit res iudicata-Wirkung) interpretiert werde, zumal für die -7-