2. 2.1. Die Klägerin verlangt mit Beschwerde, "es sei das Schlichtungsverfahren zufolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs als gegenstandslos abzuschreiben". Indes stört sich die Klägerin (wohl) nicht daran, dass die Vorinstanz das Verfahren "infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs als erledigt" (und nicht als gegenstandslos) abgeschrieben hat, sondern vielmehr daran, dass die Vorinstanz in E. 1 und 2 festgehalten hat, dass die Klägerin die Klage mit Schreiben vom 31. Mai 2023 zurückgezogen und dieser Klagerückzug die gleiche Wirkung wie ein rechtskräftiger Entscheid habe. Die Klägerin hält fest, dass diese Erwägungen ganz eindeutig unzutreffend seien (Beschwerde Rz.