Vorliegend hat die Vorinstanz das Verfahren antragsgemäss "infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs als erledigt abgeschrieben". Die Klägerin verlangt mit ihrer Beschwerde, es sei das Schlichtungsverfahren zufolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs als gegenstandslos abzuschreiben, mit der Klarstellung, dass der Rückzug des Schlichtungsgesuchs keinen Klagerückzug i.S.v. Art. 208 Abs. 2 bzw. Art. 241 Abs. 2 ZPO darstelle. Hiermit wird keine materielle Beurteilung der Streitsache verlangt, weshalb der Streitwert Null beträgt. Das Rechtsmittel ist somit die Beschwerde.