Wird das Verfahren antragsgemäss ohne materielle Entscheidung abgeschrieben, ist der Streitwert grundsätzlich Null. Wird die Abschreibung angefochten, weil gemäss den Rechtsmittelanträgen die Erstinstanz in der Sache hätte entscheiden müssen, anstatt den Rechtsstreit als gegenstandslos abzuschreiben, bestimmt sich der Streitwert nach den Begehren, die vor der Erstinstanz streitig geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_753/2015 vom 8. März 2016 E. 1.2.3). Vorliegend hat die Vorinstanz das Verfahren antragsgemäss "infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs als erledigt abgeschrieben".