242 ZPO sei ein Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG. Der Gesetzgeber habe mit Art. 236 Abs. 1 ZPO auch nicht eine von Art. 90 BGG abweichende Definition des Begriffs des Endentscheids einführen wollen und es sei Art. 308 ZPO parallel zu Art. 90 BGG auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_137/2013 vom 7. November 2013 E. 7.2, nicht publ. in BGE 139 III 478). In einem aktuellen Entscheid hielt das Bundesgericht nach einer ausführlichen Darstellung der verschiedenen Lehrmeinungen und seiner bisherigen Praxis fest, dass Abschreibungsbeschlüsse gemäss Art. 242 ZPO Endentscheide sind. Die Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit gemäss Art. 242 ZPO ist folglich ein Endentscheid i.S.v.