In einem Fall betreffend die Rechtsmittel gegen ein abgewiesenes Gesuch um Wiederherstellung eines versäumten Schlichtungstermins (Art. 148 f. ZPO) qualifizierte das Bundesgericht eine solche Abweisung des Gesuchs als Endentscheid, wenn die Schlichtungsbehörde oder das erstinstanzliche Gericht das Verfahren bereits abgeschlossen hat und mit einem Wiederherstellungsgesuch dessen erneute Öffnung verlangt wird (BGE 139 III 478 E. 6.2 und 6.3). In der Folge äusserte sich das Bundesgericht zur Auslegung von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO und erwog, eine Abschreibung gemäss Art. 206 Abs. 1 und 3, Art. 234 Abs. 2, Art. 241 Abs. 3 oder Art. 242 ZPO sei ein Endentscheid i.S.v.