schiedentlich davon aus, bei einer Abschreibungsverfügung handle es sich um eine "prozessleitende Verfügung besonderer Art", gegen die nach Massgabe von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO die Beschwerde offenstehe, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.2.2). In einem Fall betreffend die Rechtsmittel gegen ein abgewiesenes Gesuch um Wiederherstellung eines versäumten Schlichtungstermins (Art.