1.2.2. Kommt es im Schlichtungsverfahren zu einer Einigung, so nimmt die Schlichtungsbehörde einen Vergleich, eine Klageanerkennung oder einen vorbehaltslosen Klagerückzug zu Protokoll und lässt die Parteien dieses unterzeichnen. Jede Partei erhält ein Exemplar des Protokolls (Art. 208 Abs. 1 ZPO). Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein vorbehaltsloser Klagerückzug haben die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO), führen also zu einer abgeurteilten Sache (sog. res iudicata), die einem weiteren Prozess über den gleichen Streitgegenstand entgegensteht (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit.