1.2. 1.2.1. Angefochten ist eine Verfügung eines Friedensrichteramts, in der das Verfahren infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs als erledigt abgeschrieben wurde. Während im ordentlichen (und vereinfachten) Verfahren nach der Zustellung der Klage an die beklagte Partei der Kläger die Klage – ohne Rechtskraftwirkung – nur noch mit Zustimmung der beklagten Partei zurückziehen kann (Art. 65 ZPO), ist im Schlichtungsverfahren zu unterscheiden zwischen dem vorbehaltlosen Rückzug der Klage, mit dem die klagende Partei auf ihre Forderungen ein für alle Mal verzichtet, und dem Rückzug des Schlichtungsgesuchs ohne Verzicht auf die Klage bzw. den