3.4. Die Klägerin äusserte sich dazu mit Eingabe vom 27. September 2023. 3.5. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Friedensrichterin Kreis XIV hat mit Verfügung vom 12. Juni 2023 das von der Klägerin eingeleitete Schlichtungsverfahren "infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuches als erledigt abgeschrieben". Die Klägerin hat dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen.