3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Staates, eventualiter zulasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 teilte die Klägerin dem Obergericht mit, dass sie trotz des Erlasses der korrigierten Abschreibungsverfügung des Friedensrichteramts Kreis XIV vom 16. Juni 2023 uneingeschränkt an ihrer Beschwerde festhalte. Soweit notwendig, richte sich die Beschwerde auch gegen die neu erlassene Verfügung vom 16. Juni 2023 und werde auf diese ausgeweitet. 3.3. Die Friedensrichterin Kreis XIV erstattete mit Eingabe vom 3. August 2023 eine Stellungnahme.