2. Eventualiter sei die Verfügung des Friedensrichteramts Kreis XIV vom 12. Juni 2023 (Geschäfts Nr. 2023-013-1130) zur Neubeurteilung bzw. Korrektur an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Weisung, dass die Erwägungen Nr. 1 und Nr. 2 der angefochtenen Verfügung wie folgt zu korrigieren sind: (1) Die Klägerin hat das Schlichtungsgesuch vom 30. Mai 2023 mit Schreiben vom 31. Mai 2023 zurückgezogen. (2) Dieser Rückzug des Schlichtungsgesuchs stellt keinen Klagerückzug im Sinne von Art. 208 Abs. 2 bzw. 241 Abs. 2 ZPO dar und begründet keine Abstandsfolge (res iudicata).