" 1. Es sei die Verfügung des Friedensrichtersamts Kreis XIV vom 12. Juni 2023 (Geschäfts-Nr. 2023-013-1130) aufzuheben und es sei das Schlichtungsverfahren zufolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs als gegenstandslos abzuschreiben, mit der Klarstellung, dass der Rückzug des Schlichtungsgesuchs – in Korrektur der Erwägungen 1 und 2 der angefochtenen Verfügung – keinen Klagerückzug im Sinne von Art. 208 Abs. 2 bzw. 241 Abs. 2 ZPO darstellt und keine Abstandsfolge (res iudicata) begründet.