1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 9. Mai 2023 aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und zu neuer Entscheidung an die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. - 11 - 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)