2016, N. 41 zu Art. 95 ZPO). Damit ist auch das Rechtsschutzinteresse des Beklagten an der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren entfallen, sodass das entsprechende Gesuch gegenstandslos geworden ist. Da der Klägerin im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihr ebenfalls keine Parteientschädigung auszurichten. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Obergericht erkennt: