Im Lichte von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zulässige Gründe, ausnahmsweise auf die beantragte mündliche Verhandlung zu verzichten, sind ebenfalls nicht erkennbar. Indem die Vorinstanz trotz des expliziten Antrags des Beklagten auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet hat, hat sie somit auch gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstossen.