Unter diesen Umständen – sowie mit Blick auf die Konzeption des vereinfachten Verfahrens als laientaugliches Verfahren durch vereinfachte Formen, weitgehende Mündlichkeit und richterliche Hilfestellung bei der Feststellung des Sachverhalts (vgl. BGE 140 III 450 E. 3.1) – hätte die Vorinstanz nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) den Beklagten nicht als säumig betrachten und in Anwendung von Art. 223 Abs. 2 i.V.m. Art. 219 ZPO ohne vorgängige Verhandlung aufgrund der Akten den Endentscheid fällen dürfen. Mit ihrem Vorgehen vereitelte die Vorinstanz den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO). Im Lichte von Art.