Vielmehr durfte er in guten Treuen davon ausgehen, dass es genüge, entweder eine schriftliche Stellungnahme zur Klage einzureichen oder die Durchführung einer Verhandlung zu verlangen, um sich an derselben mündlich zur Klage zu äussern. Die anschliessenden Ausführungen zu Form und Inhalt einer schriftlichen Stellungnahme (VA act. 14 f.) vermögen an der dargelegten Widersprüchlichkeit bzw. Unklarheit nichts zu ändern.