"Es wird keine Verhandlung durchgeführt. Diese müsste ausdrücklich verlangt werden." (VA act. 14). Zumindest für einen juristischen Laien wie den Beklagten war aufgrund dieses Hinweises nicht klar ersichtlich, dass die Vorinstanz bei Nichteinreichung einer (inhaltlichen) Stellungnahme zur Klage innert der letzten Frist in jedem Fall ohne vorgängige Verhandlung den Endentscheid fällen werde. Vielmehr durfte er in guten Treuen davon ausgehen, dass es genüge, entweder eine schriftliche Stellungnahme zur Klage einzureichen oder die Durchführung einer Verhandlung zu verlangen, um sich an derselben mündlich zur Klage zu äussern.