der Beklagte die Kontumazfrist nicht unbenutzt verstreichen. Vielmehr reagierte er auf die Kontumazverfügung vom 6. September 2021 fristgerecht mit der Eingabe vom 20. September 2021, in welcher er aber nicht inhaltlich zur Klage Stellung nahm, sondern sich darauf beschränkte, die Durchführung einer Verhandlung zu beantragen. In der Kontumazverfügung vom 6. September 2021 wurde er zwar darauf hingewiesen, dass das Gericht den Endentscheid fällen werde, falls die Stellungnahme zur Klage innert der angesetzten letzten Frist ausbleibe. Unmittelbar daran anschliessend enthielt die Verfügung jedoch den folgenden Hinweis: "Es wird keine Verhandlung durchgeführt.