Zu den Ausführungen in der Klage äusserte er sich hingegen nicht (VA act. 16). Dessen ungeachtet fällte die Vorinstanz am 9. Mai 2023 ohne vorgängige Verhandlung das vorliegend angefochtene Urteil, mit welchem der Beklagte zur Zahlung von total Fr. 6'149.00 (exkl. Zahlungsbefehlskosten der hängigen Betreibung von Fr. 73.30) nebst Zins zu 12 % auf Fr. 2'467.45 seit 24. Dezember 2020 verpflichtet und in diesem Umfang der vom Beklagten am 25. Januar 2021 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ erhobene Rechtsvorschlag beseitigt wurde.