Nachdem sich der Beklagte innert angesetzter Frist nicht geäussert hatte, setzte ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. September 2021 eine letzte Frist von zehn Tagen zur Einreichung der Stellungnahme an. Dabei wies sie den Beklagten darauf hin, dass das Gericht den Endentscheid treffe, wenn die Stellungnahme innert dieser Frist ausbleibe, und eine Verhandlung nur durchgeführt werde, wenn eine solche ausdrücklich verlangt werde (VA act. 14 f.). Mit Eingabe vom 20. September 2021 teilte der Beklagte der Vorinstanz mit, dass er eine Verhandlung wünsche, um die Angelegenheit zu klären. Zu den Ausführungen in der Klage äusserte er sich hingegen nicht (VA act. 16).