3.2. Im vorliegenden Fall reichte die Klägerin am 7. Juli 2021 eine begründete Klage ein (vorinstanzliche Akten [VA] act. 1 ff.). Die Vorinstanz setzte dem Beklagten hierauf mit Verfügung vom 20. Juli 2021 eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme an (VA act. 11 f.). Nachdem sich der Beklagte innert angesetzter Frist nicht geäussert hatte, setzte ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. September 2021 eine letzte Frist von zehn Tagen zur Einreichung der Stellungnahme an.