Bei fehlender Spruchreife hat das Gericht gemäss Art. 223 Abs. 2 i.V.m. Art. 219 ZPO im Hinblick auf die Ausübung seiner verstärkten gerichtlichen Fragepflicht (Art. 247 Abs. 1 ZPO) zu einer Instruktionsverhandlung oder direkt zur Hauptverhandlung vorzuladen (KILLIAS, a.a.O., N. 14 zu Art. 245 ZPO).