Nach Ansetzung einer entsprechenden Frist durch das Gericht ist der beklagten Partei die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme gemäss Art. 245 Abs. 2 ZPO nicht freigestellt (LAURENT KILLIAS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 12 zu Art. 245 ZPO). Bei Säumnis setzt das Gericht der beklagten Partei eine kurze Nachfrist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme (Art. 223 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 ZPO). Unterbleibt die Stellungnahme auch innert dieser Nachfrist, trifft das Gericht einen Endentscheid, wenn die Sache spruchreif ist, andernfalls wird zur Verhandlung vorgeladen. Bei fehlender Spruchreife hat das Gericht gemäss Art.