das vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt worden ist. Es ist grundsätzlich unzulässig, einen Sachentscheid ohne Durchführung einer Hauptverhandlung zu fällen, ohne dass die Parteien i.S.v. Art. 233 ZPO auf eine solche verzichtet hätten (BGE 140 III 450 E. 3.2).