Die Verhandlung ist grundsätzlich öffentlich (Art. 54 ZPO). Damit wird der grundrechtlichen Garantie auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nachgelebt. Immerhin können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung einer solchen verzichten (Art. 233 ZPO). Das Gericht darf indessen nicht von sich aus von der Abhaltung einer Hauptverhandlung absehen, weil es eine solche für unnötig erachtet. Einen verfahrensabschliessenden Endentscheid darf das Gericht erst fällen, wenn das Verfahren spruchreif ist (Art.