Mit dem Wort "zunächst" bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass bei dieser Form des vereinfachten Verfahrens zuerst der erste Schriftenwechsel stattfindet und das Gericht dann entweder – sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 246 Abs. 2 ZPO) – einen (weiteren) Schriftenwechsel anordnet oder zu einer Verhandlung vorlädt, d.h. dass das Verfahren bloss mit einem Schriftenwechsel beginnt. Dabei ergibt sich aus dem Zusammenhang der Abs. 1 und 2 von Art.