221 ZPO genügt. Enthält die Klage keine (solche) Begründung, so stellt das Gericht sie der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor (Art. 245 Abs. 1 ZPO). Enthält die Klage eine Begründung, so setzt das Gericht gemäss Art. 245 Abs. 2 ZPO der beklagten Partei zunächst eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme (BGE 140 III 450 E. 3.1). Mit dem Wort "zunächst" bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass bei dieser Form des vereinfachten Verfahrens zuerst der erste Schriftenwechsel stattfindet und das Gericht dann entweder – sofern es die Verhältnisse erfordern (Art.