3.1.2. Im vorinstanzlichen Verfahren VZ.2021.22 geht es um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.00. Solche Ansprüche werden im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt (Art. 243 Abs. 1 ZPO), wobei für die vorliegende Streitigkeit die sog. Verhandlungsmaxime anwendbar ist. Während das Gericht im ordentlichen Verfahren nach Art. 56 ZPO nur bei unklarem, widersprüchlichem, unbestimmtem oder offensichtlich unvollständigem Vorbringen einer Partei gehalten ist, die entsprechenden Punkte klarzustellen und zu ergänzen, hat es im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO immer -7-