Die Pflicht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, ist indes in zweifacher Hinsicht nicht absolut: Zunächst können die Parteien auf eine öffentliche Verhandlung – explizit oder stillschweigend – verzichten. Sodann sind Ausnahmen vom Grundsatz zulässig (BGE 142 I 188 E. 3.1.1 m.H.). Eine Reihe von Gründen, aus welchen keine öffentliche Verhandlung durchgeführt werden muss, ergibt sich unmittelbar aus Art. 6 Ziff.