Dem Beklagten sei eine Frist zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt worden. Auf die Verfügung der Gerichtspräsidentin vom 20. Juli 2021 habe der Beklagte jedoch nicht reagiert. In der daraufhin erlassenen Verfügung vom 6. September 2021 sei ihm eine Nachfrist zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt worden, dies unter Hinweis auf Art. 223 Abs. 2 ZPO, dass bei Ausbleiben der Antwort ein Endentscheid getroffen werde. Der Beklagte habe auf die Einreichung einer Klageantwort verzichtet. Unter diesen Umständen sei er als säumig zu betrachten. Bei Spruchreife könne somit ein Entscheid ergehen. -6-